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Baum mit Baumschutzmatte auf Spielplatz zulässig

LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2008 - Az.: 15 O 228/08

Leitsätze:

1. Das Pflanzen eines Baumes auf einem Spielplatz 3 Meter schräg seitlich von einer Schaukel stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Spielplatzbetreibers dar. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Solange ein Baum außerhalb des eigentlichen Spielbereichs eines Spielplatzes steht und auch sonst keinen besonders spielauffordernden Charakter besitzt, ist auch das Anbringen einer Baumschutzmatte aus Bambuslatten an einem Baum mit der Verkehrssicherungspflicht vereinbar, selbst wenn einzelne Latten etwas hervorstehen. Erst wenn Latten deutlich seitlich abstehen, so dass sie schon im Vorbeilaufen zu Verletzungen führen können, liegt eine Pflichtverletzung vor. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10993