Zugang einer Partei zu privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2008 - Az.: 7 K 3583/08
Leitsätze:
1. Ist eine Gemeinde Alleingesellschafterin einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Bereich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Betrieb einer Halle als öffentliche Einrichtung) angesiedelt ist, so steht der Gesellschafterversammlung und damit der Gemeinde regelmäßig das Recht zu, einzelne Angelegenheiten des Geschäftsbetriebs an sich zu ziehen und den übrigen Organen der GmbH Weisungen zu erteilen. Auch eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der bestimmte Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, lässt nicht den Schluss zu, dass andere Geschäfte der Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung entzogen sein sollen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Wer den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung, die von einer solchen GmbH betrieben wird, erstreiten will, kann dazu auch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Gemeinde führen. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Stellt eine Gemeinde ihre öffentlichen Einrichtungen auch politischen Parteien zur Verfügung, so hat sie alle Parteien gleich zu behandeln. Im Fall einer Einrichtung, die von einer privatrechtlichen Gesellschaft betrieben wird, ist sie ggf. verpflichtet, der antragstellenden Partei durch Einwirkung auf die Gesellschaft Zugang zu verschaffen. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Der Umstand, dass eine nicht verbotene Partei vom Verfassungsschutz beobachtet und in Verfassungsschutzberichten erwähnt wird und ihrem Programm zufolge revolutionäre Ziele verfolgt, ist kein zulässiger Grund, sie vom Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung auszuschließen. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10997