Zuständigkeit für den Erlass der Gebührenverordnung eines Landratsamts
VGH Mannheim, Urteil vom 11.12.2008 - Az.: 2 S 1162/07
Leitsätze:
1. Die Erhebung einer Gebühr durch ein Landratsamt für Amtshandlungen auf einem Gebiet, auf dem es als untere Verwaltungsbehörde tätig geworden ist, ist keine Angelegenheit des Landkreises, sondern eine des Landes. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Für den Erlass einer Gebührenverordnung für solche Amtshandlungen ist allein der Landrat zuständig. Eine Mitwirkung des Kreistages ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=11091