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Kein Anspruch auf Vertreter eines Bürgerbegehrens in Abstimmungsorganen

BayVGH, Beschluss vom 22.07.2005 - Az.: 4 CE 05.1908

Leitsätze:

Die Vertreter eines Bürgerbegehrens haben keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung des Bürgerentscheids Vertreter oder Unterstützer des Bürgerbegehrens in Abstimmungsorgane berufen werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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