Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.
BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - Az.: 4 N 04.2798
Leitsätze:
1. Die Gemeinden sind aufgrund des Art. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 26.7.2004, GVBl. S. 272) berechtigt, eine Zweitwohnungsteuer zu erheben. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein nach der Höhe der Nettokaltmiete in sieben Gruppen gestaffelter Steuersatz begegnet trotz der Sprünge in der Steuerbelastung grundsätzlich keinen Bedenken. (amtlicher Leitsatz)
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