1. Die Entscheidung, eine Gemeindestraße - auch in Gestalt eines Bahnübergangs - zu bauen, stellt eine Angelegenheit dar, über die grundsätzlich ein Bürgerentscheid stattfinden kann.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die Regelung des §
21 Abs. 2 Nr. 6 GemO BW, nach der über Bauleitpläne ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, kann nicht entsprechend auf Maßnahmen angewandt werden, die aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden sollen.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Der Kostendeckungsvorschlag für ein Bürgerbegehren muss sich nur auf die Kosten der geforderten Maßnahme selbst beziehen, nicht auch auf eventuelle Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Durchführung oder Nichtdurchführung einer Maßnahme entstehen können. Für ein Bürgerbegehren, das sich auf die Unterlassung einer Maßnahme richtet, ist daher kein Kostendeckungsvorschlag erforderlich.
(Leitsatz des Herausgebers)4. Die Begründung eines Bürgerbegehrens muss entweder auf den Unterschriftenlisten für das Begehren selbst enthalten sein oder jeder Unterschriftenliste so als Anlage beigefügt werden, dass sie von den Unterzeichnern zur Kenntnis genommen werden kann.
(Leitsatz des Herausgebers)