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Heranziehung eines niedergelassenen Zahnarztes zur Fremdenverkehrsabgabe

VGH Mannheim, Urteil vom 15.01.2009 - Az.: 2 S 875/08

Leitsätze:

1. Einem niedergelassenen Zahnarzt erwachsen wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, weil dieser ihm die Möglichkeit gibt, im Fremdenverkehr tätige Personen und in gewissem Umfang auch Urlauber zu behandeln und daraus, dass die Entscheidung von Patienten aus dem Umland, ihn als Arzt auszuwählen teilweise auch durch die Möglichkeit mitbestimmt ist, am Ort Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde zu nutzen. Dies rechtfertigt es, ihn zu einem Fremdenverkehrsbeitrag heranzuziehen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Bei der Einschätzung, in welchem Umfang einzelnen Berufsgruppen Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen, steht dem Satzungsgeber ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Annahme eines Vorteilssatzes von 8 % für Zahnärzte hält sich im Rahmen dieses Spielraums. Sie wird auch nicht durch das niedrigere Ergebnis der von einem Beitragspflichtigen durchgeführten Patientenbefragung widerlegt, in dem die Behandlung von Urlaubern und im Fremdenverkehr tätigen Personen nicht berücksichtigt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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