Auch ein Bahnhof der Deutschen Bundesbahn unterliegt einem durch Gemeindesatzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Kanalisation und den aus dem Anschluss folgenden, ebenfalls durch Satzung geregelten Abgabepflichten. Etwas anderes ergibt sich weder aus Art.
73 Nr. 6 GG oder § 40 BBahnG noch aus einer im Rahmen des § 36 BBahnG erfolgten Planfeststellung, die auch Abwasseranschlüsse zum Gegenstand hat.
(Leitsatz des Herausgebers)