Gemeinden können nicht gegen Umorganisation staatlicher Behörden und Gerichte vorgehen
VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.1966 - Az.: VGH 5/66
Leitsätze:
Staatliche Organisationsakte, durch die staatliche Behörden oder Gerichte aufgelöst, verlegt oder in ihren Bezirken neu abgegrenzt werden, greifen nicht in das Selbstverwaltungsrecht oder sonstige Rechte öffentlich-rechtlicher Art der davon faktisch betroffenen Gemeinden ein. Den Gemeinden fehlt daher die Antragsbefugnis für ein Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz. (Leitsatz des Herausgebers)
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