Aus den Art.
21 und
28 GG ergibt sich, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien demokratische Grundsätze zu beachten sind. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass Parteien ihre Bewerber für eine Kommunalwahl nur durch eine geheime Abstimmung der Parteimitglieder bestimmen können. So ist auch die Wahl durch eine Vertreterversammlung mit diesen Grundsätzen vereinbar.
(Leitsatz des Herausgebers)