Zulassung von Steinmetzen zur Betätigung auf einem Friedhof
OVG Münster, Urteil vom 02.02.1966 - Az.: III A 1213/62
Leitsätze:
1. Ein Steinmetz, der gewerbliche Arbeiten auf einem gemeindlichen Friedhof verrichtet, ist damit nicht Benutzer des Friedhofes in seiner Eigenschaft als öffentliche Einrichtung oder Anstalt. Seine Tätigkeit gehört auch nicht zum Gemeingebrauch am Friedhof als öffentliche Sache. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein Anstaltsherr ist berechtigt, innerhalb des räumlichen Bereichs der Anstalt die Maßnahmen zu treffen, die notwendig erscheinen, den Anstaltszweck zu erreichen. Für einen gemeindlichen Friedhof bedeutet dies, dass die Gemeinde jegliche gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen oder diese Betätigung von einer Zulassung abhängig zu machen. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Die Zulassung von Steinmetzen zur gewerblichen Betätigung auf einem Friedhof ist eine Amtshandlung, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Nach dem Preußischen Kommunalabgabengesetz ist es daher nicht zulässig, eine Gebühr für die Erteilung einer solchen Zulassung zu erheben. (Leitsatz des Herausgebers)
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