Anwendungsbereich von Bußgeldvorschriften in einer Anstaltssatzung
BayObLG, Beschluss vom 23.11.1966 - Az.: 4a St 14/66
Leitsätze:
Die Bußgelddrohung einer auf Art. 24 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung gestützten Vorschrift einer kommunalen Friedhofssatzung richtet sich nur gegen Verstöße von zur Benutzung der Anstalt Verpflichteten, aber nicht gegen Pflichtverletzungen im Rahmen anderer Rechtsverhältnisse, (hier: Dienstverhältnis einer Leichenfrau). (Leitsatz des Herausgebers)
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