Zuständigkeitskonflikt zwischen Kreis- und Zweckverbandssparkasse
OVG Münster, Urteil vom 20.10.1965 - Az.: III A 630/64
Leitsätze:
1. Zwar besitzen öffentliche Sparkassen grundsätzlich das Grundrecht der Berufsfreiheit; dieses wird jedoch durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt. Eine gesetzliche Abgrenzung ihres örtliche Wirkungsbereichs ist daher zulässig. (Leitsatz des Herausgebers)
2. In Ermangelung einer ausdrücklichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kreissparkassen und Gemeinde- bzw. Zweckverbandssparkassen ist auf die Regelungen des Kommunalverfassungsrechts über die Zuständigkeiten der jeweiligen Träger zurückzugreifen. Dabei kommt die Annahme einer Doppelzuständigkeit von Kreis und Gemeinden nur in Ausnahmefällen in Betracht. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Die Einstufung von Aufgaben als "örtlich" und Gemeindeangelegenheit oder "überörtlich" und Angelegenheit der Kreise kann nicht generell erfolgen. Vielmehr ist auch die Bevölkerungszahl, Wirtschafts- und Verwaltungskraft der konkret betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Auch das Sparkassenwesen ist nicht schon "aus der Natur der Sache" eine überörtliche Angelegenheit. Auch aus der Ausgleichsfunktion der Landkreise ergibt sich nicht ihre Alleinzuständigkeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens. (Leitsatz des Herausgebers)
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