Satzung trotz Verstoß gegen Geschäftsordnung gültig
VGH Mannheim, Beschluss vom 30.12.1971 - Az.: I 191/70
Leitsätze:
1. Die Geschäftsordnung eines Gemeinderats stellt keine nach außen wirksame Rechtsnorm, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift, die sich an Gemeinderäte und Bürgermeister wendet. Gemeindeeinwohner haben daher keinen Anspruch auf Einhaltung der Geschäftsordnung. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein Verstoß gegen Geschäftsordnungsbestimmungen beeinträchtigt die Gültigkeit von Entscheidungen des Gemeinderats nur dann, wenn es sich um Regelungen handelt, die schon in der Gemeindeordnung enthalten oder vorgezeichnet sind. Dies gilt auch für Beschlüsse des Gemeinderats über den Erlass einer Satzung. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Das Abstimmungsverfahren des Gemeinderats ist in der Gemeindeordnung nicht abschließend geregelt. Insbesondere lässt sich der Gemeindeordnung nicht entnehmen, dass eine mehrmalige Abstimmung über den selben Antrag innerhalb einer Sitzung unzulässig wäre. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Zur Frage, wann ein Tagesordnungspunkt einer Gemeinderatssitzung abgeschlossen ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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