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Schweigepflicht von Gemeinderäten

VG Freiburg, Urteil vom 18.12.1958 - Az.: VS II 29/58

Leitsätze:

1. Gemeinderäte sind "andere Personen des öffentlichen Dienstes" im Sinne von § 54 StPO. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Soweit die Gründe fortgefallen sind, aus denen die Beratung eines Gegenstands im Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden mussten, hat der Bürgermeister die Gemeinderäte auf Antrag von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Soweit die Nichtöffentlichkeit dem Schutz der Möglichkeit für die Gemeinderäte dient, sich frei zu äußern, unterfallem diesem Schutz nicht auch strafbare Äußerungen. (Leitsatz des Herausgebers)

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