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Widmung und Entwidmung von Feldwegen in Württemberg-Hohenzollern

VGH Bebenhausen, Urteil vom 27.05.1955 - Az.: Pr. L. Nr. 19/55

Leitsätze:

1. Die Entwidmung eines Feldweges nach Art. 35 des württ. Gesetzes über Feldwege, Trepp- und Überfahrtsrechte vom 26.3.1862 setzt voraus, dass der Feldweg entbehrlich ist. Ein Weg ist entbehrlich, wenn diejenigen die befugt sind, ihn zu begehen oder auf ihm zu fahren, ihn nicht mehr benötigen. Bei der Feststellung darüber steht den Gemeindebehörden kein Ermessensspielraum zu. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Wer sich darauf beruft, ein Feldweg sei auch zu Gunsten einer Nachbargemeinde oder der Eigentümer von Grundstücken auf fremder Markung gewidmet, hat diesen über den Normalfall hinausgehenden Widmungsakt zu beweisen. Er ist dieses Beweises aber enthoben, wenn er sich auf unvordenkliche Verjährung berufen kann. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Steht ein Weg einem bestimmten Kreis von Nutzern offen, so kann er diesen gegenüber nicht mit der Begründung entwidmet werden, sie könnten sich eigene Wege bauen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Ist ein Teil eines Weges entbehrlich, so ist es zulässig, nur dieses Wegstück zu entwidmen. (Leitsatz des Herausgebers)

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