Modeschau als Wirtschaftswerbung
VG Freiburg, Urteil vom 15.12.1955 - Az.: VS 261/55
Leitsätze:
Nimmt eine Vergnügungsteuersatzung Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung von der Vergnügungsteuerpflicht aus, so fällt unter diese Ausnahme auch eine Modeschau. Dies gilt auch, wenn für die Schau ein Eintrittsgeld erhoben wird. (Leitsatz des Herausgebers)
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