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Freibad als öffentliche Einrichtung

VGH Freiburg, Urteil vom 11.05.1955 - Az.: 4/55

Leitsätze:

1. Das Freibad einer Gemeinde stellt in der Regel eine öffentliche Einrichtung und keinen fiskalischen Gewerbebetrieb dar. Eines förmlichen Widmungsaktes bedarf es nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Gemeinde kann ihre Rechtsbeziehungen zu den Nutzern ihrer öffentlichen Einrichtungen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Ist die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung nicht durch eine Satzung geregelt, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Die Bezeichnung des für die Anstaltsbenutzung zu entrichtenden Entgelts als "Gebühren" stellt kein Indiz für ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis dar. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Sind im Zusammenhang mit einer öffentlichen Einrichtung mit privatrechtlichem Nutzungsverhältnis das Recht auf Benutzung als solches, die Bedingungen oder Modalitäten der Nutzung streitig, so sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Für einen Streit um die Zahlung des Nutzungsentgelts sind hingegen die Zivilgerichte zuständig. (Leitsatz des Herausgebers)

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