Das Recht auf Chancengleichheit (Art.
3 Abs. 1 i.V.m. Art.
9 Abs. 1 und Art.
28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.
(amtlicher Leitsatz)