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Tischfußballspiel als Geschicklichkeitsapparat

OVG Münster, Urteil vom 12.05.1965 - Az.: III A 756/64

Leitsätze:

1. Eine Tischfußballplatte ist ein Geschicklichkeitsapparat im Sinne von § 2 II Nr. 7 des Vergnügungssteuergesetzes Nordrhein-Westfalen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Tischfußball ist kein Sport. (Leitsatz des Herausgebers)

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