Abberufung eines Bürgermeisters durch die Stadtvertretung
BVerwG, Urteil vom 14.01.1965 - Az.: II C 53.62
Leitsätze:
1. Eine landesrechtliche Bestimmung die es ermöglicht, einen Bürgermeister durch die Stadtvertretung mit qualifizierter Mehrheit abzuberufen und damit in den Ruhestand zu versetzen, verstößt - im Rahmen des kommunalverfassungsrechtlichen Modells der Magistratsverfassung - nicht gegen das Grundgesetz. Auch wenn Zeitbeamte minderen Ranges nicht in vergleichbarer Weise abberufen werden können, liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Als Begründung für einen Abberufungsbeschluss ist es ausreichend, wenn die Stadtvertretung feststellt, dass sie die Voraussetzungen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr als gegeben ansieht. (Leitsatz des Herausgebers)
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