1. Der Normbereich des Art.
28 Abs. 2 GG wird durch Regelungen, die lediglich die Zuständigkeit für die Staatsaufsicht generell festlegen, ohne die Reichweite der Aufsicht zu erweitern, im allgemeinen nicht berührt. Dies kann erst dann der Fall sein, wenn die Änderung der Aufsichtszuständigkeit mit einer gewissen Zwangsläufigkeit bewirkt, daß die geführte Aufsicht selbst ihren Charakter ändert, insbesondere zu besorgen ist, daß die grundsätzlich nur zulässige Rechtsaufsicht sich zu einer "Einmischungsaufsicht" entwickelt oder zur Fachaufsicht verdichtet.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Übertragung der staatlichen Aufsicht über die Gemeinden auf die Landkreise ist grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
(Leitsatz des Herausgebers)