1. Die Regelung des Parkens von Fahrzeugen gehört zum Bereich des Straßenverkehrs im Sinne von Art.
74 Nr. 22 GG.
(amtlicher Leitsatz)2. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht jedenfalls seit 1961 durch §
6 StVG, §§
15 und
16 StVO a.F./ §
12 StVO n.F. erschöpfend geregelt.
(amtlicher Leitsatz)