1. Art.
105 Abs. 2a GG begründet eine ausschließliche Landeszuständigkeit für die dort bezeichneten Steuern.
(amtlicher Leitsatz)2. Der vom Bundesverfassungsgericht zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung verwendete Begriff der Gleichartigkeit stimmt mit dem in Art.
105 Abs. 2a GG aufgenommenen Begriff inhaltlich nicht überein.
(amtlicher Leitsatz)3. Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind nicht gleichartig im Sinne von Art.
105 Abs. 2a GG zu bundesrechtlich geregelten Steuern. Insbesondere ist die Vergnügungsteuer in Form der Kartensteuer nicht gleichartig zur Umsatzsteuer.
(Leitsatz des Herausgebers)