"Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten werden.
VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.1983 - Az.: 1 S 1/83
Leitsätze:
Eine Polizeiverordnung, die es untersagt, "sich nach Art eines Land- oder Stadtstreichers herumzutreiben", verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. Ein solches Verbot hält sich zudem nicht im Rahmen der Ermächtigung des PolG BW, da das Verhalten eines Landstreichers weder eine konkrete noch eine ein repressives Verbot rechtfertigende abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. (Leitsatz des Herausgebers)
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