Vergabe von Standplätzen auf Jahrmärkten
BayVerfGH, Entscheidung vom 14.06.1983 - Az.: Vf. 11-VII-81
Leitsätze:
1. Die Bestimmung in einer gemeindlichen Satzung, nach der bei der Vergabe von Standplätzen für einen Jahrmarkt die "Belange des Marktzwecks" berücksichtigt werden sollen, ist noch hinreichend bestimmt. Belange des Marktzwecks können etwa darin bestehen, dass Besucher ein Angebot von bekannten und bewährten Anbietern vorfinden sollen oder dass ein möglichst vielfältiges Angebot sichergestellt ist. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit - auch des Art. 191 BayVerf - kann ein Bewerber um einen Standplatz keinen Anspruch geltend machen, dass die Gemeinde die Standplätze der anderen Bewerber verkleinern müsse, um für ihn Platz zu schaffen. (Leitsatz des Herausgebers)
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