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Mindestfraktionsstärke im Kreistag

VGH Kassel, Beschluss vom 04.08.1983 - Az.: 2 TG 40/83

Leitsätze:

1. Für die Bildung einer Fraktion im Kreistag nach § 26a I 1 HessLKO genügen zwei Abgeordnete, sofern die Geschäftsordnung des Kreistags keine strengeren Regeln enthält. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine Änderung der Geschäftsordnung eines Kreistags, die die zur Bildung einer Fraktion erforderliche Anzahl an Abgeordneten erhöht, berührt die Rechtsstellung bereits gebildeter kleinerer Fraktionen nicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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