1. Die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung widerspricht Art.
92 GG nicht.
(amtlicher Leitsatz)2. Wird die Jurisdiktion bundesrechtlich vorgesehener Gerichte ausgeschlossen durch Einrichtung landesrechtlicher Sondergerichte, die den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
(amtlicher Leitsatz)3. Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind Bestimmungen, die vorsehen, dass der Bürgermeister oder ein auch mit anderen Aufgaben betrauter Gemeindebeamter dem gemeindlichen Gericht vorstehen.
(Leitsatz des Herausgebers)