1. Handelsgesellschaften können sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs. 1 GG) berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen sind.
(amtlicher Leitsatz)2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) nicht gehindert, einen Wasserverband mit besonderen Aufgaben zu errichten.
(amtlicher Leitsatz)3. Art.
9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände. Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art.
2 Abs. 1 GG.
(amtlicher Leitsatz)