1. Für den Typus des Beamten auf Zeit gibt es besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art.
33 Abs. 5 GG.
(amtlicher Leitsatz)2. Die besondere Stellung der leitenden Kommunalbeamten (Bürgermeister) war von jeher vom Gemeindeverfassungsrecht mit geprägt.
(amtlicher Leitsatz)3. Die vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erklärt sich aus einer Entwicklung des Gemeindeverfassungsrechts und seiner Einwirkung auf das Dienstrecht des Bürgermeisters. Sie ist in der Ausgestaltung, die sie in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 gefunden hat, mit Art.
33 Abs. 5 GG vereinbar.
(amtlicher Leitsatz)