Nachrückreihenfolge darf nicht nachträglich geändert werden
BVerfG, Urteil vom 09.07.1957 - Az.: 2 BvL 30/56
Leitsätze:
§ 41 Abs. 2 des schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 29. Januar 1955, nach dem die Parteien oder Parteiengruppen für den Fall, daß ein gewählter Vertreter die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust seines Sitzes ausscheidet, die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmänner aus der von ihnen eingereichten Gemeinde- oder Kreisliste nach der Stimmabgabe der Wähler ändern können, ist mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht vereinbar. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.servat.unibe.ch/verfassungsrecht/bv007077.html