Neuzuordnung von Straße und Hausnummer
VGH Kassel, Urteil vom 13.09.1982 - Az.: VIII OE 68/81
Leitsätze:
1. Die Zuordnung eines Grundstücks zu einer anderen Straße und Hausnummer als bisher ist ein Verwaltungsakt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Rechtsgrundlage einer solchen Entscheidung sind in Hessen die §§ 1 I und III, 6 I Nr. 2 HessSOG vom 26.1.1972. Die Entscheidung ist demnach nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Die Änderung einer bestehenden Zuordnung ist nur zulässig, wenn die bisherige Zuordnung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, und die Neuzuordnung eine verhältnismäßige Maßnahme zur Beseitigung dieses Verstoßes darstellt. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Die zuordnende Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht nur nach dem Gesichtspunkt größtmöglicher Einheitlichkeit richten, vielmehr hat sie die bereits bestehenden Zugangsmöglichkeiten und die sich daraus ergebende tatsächliche Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Erschließungsstraße zu berücksichtigen. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Die Entscheidung über eine Neuzuordnung ist zu begründen. Dabei genügt es nicht, pauschal auf "Gründe der Übersichtlichkeit" und "veränderte Zugangsverhältnisse", die "Konzeption des Baugebiets" etc. zu verweisen. (Leitsatz des Herausgebers)
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