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Feststellung eines Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflichten

VG Minden, Urteil vom 20.10.1982 - Az.: 10 K 811/81

Leitsätze:

1. Der Beschluss eines Stadtrats, mit dem festgestellt wird, ein Ratsmitglied habe gegen eine ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, ist kein Verwaltungsakt, wenn der Beschluss nicht gleichzeitig eine Entscheidung über Sanktionen enthält. Das betroffene Ratsmitglied kann daher nicht mit einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss vorgehen, wohl aber mit einer Klage im Kommunalverfassungsstreit. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Will der Rat den Verstoß gegen eine Verschwiegenheitspflicht durch Beschluss feststellen, so hat er die Äußerungen, durch die die Pflichtverletzung begangen sein soll, konkret zu benennen und dem beschuldigten Ratsmitglied Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. (Leitsatz des Herausgebers)

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