Pflicht zur Verwedung genormter Müllgefäße
BayVGH, Urteil vom 28.04.1982 - Az.: 4 N 171/79
Leitsätze:
1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Landkreis in seiner Abfallsatzung die Verwendung genormter Müllgefäße vorschreibt und dabei keine Verwendung von Gefäßen mit weniger als 120 Liter Füllraum ermöglicht. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Solange die vorgeschriebenen Tonnengrößen nicht häufig geändert werden, ist es nicht erforderlich, eine Befreiungsmöglichkeit für die Eigentümer von Tonnenschränken vorzusehen, deren Schränke zu klein für die nunmehr erforderlichen Tonnen zu klein sind. Auch einen Anspruch auf Entschädigung haben die Eigentümer solcher Schränke nicht. (Leitsatz des Herausgebers)
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