1. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsstauer gemäß Art.
105 Abs. 2a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.
(amtlicher Leitsatz)2. Es verstößt gegen Art.
3 Abs. 1 GG, nur auswärtige Inhaber von Zweitwohnungen, nicht aber Personen mit Erst- und Zweitwohnung an einem Ort der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ein auswärtiger Zweitwohnungsinhaber der Gemeinde höhere Aufwendungen verursacht als ein einheimischer.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Es verstößt gegen Art.
3 Abs. 1 GG, die Steuerpflicht davon abhängig zu machen, ob jemand eine Zweitwohnung aus beruflichen, Ausbildungs- oder anderen Gründen unterhält.
(Leitsatz des Herausgebers)