Teilnahme von OB-Kandidaten an einer Fernsehsendung
VG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.1982 - Az.: 4 K 5136/82
Leitsätze:
1. Eine Rundfunkanstalt räumt Kandidaten einer Oberbürgermeisterwahl nicht dadurch Sendezeit zum Zwecke der Wahlwerbung ein, dass sie sie an Diskussionen im Rahmen einer redaktionell gestalteten Sendung teilnehmen lässt. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Es stellt eine sachgerechte Ausübung des einer Rundfunkanstalt zustehenden Ermessens bei der Auswahl von Diskussionsteilnehmern dar, wenn die Anstalt von insgesamt 14 Kandidaten einer Oberbürgermeisterwahl nur die vier aussichtsreichsten Bewerber zu einer Sendung einlädt. (Leitsatz des Herausgebers)
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