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Keine Zuständigkeit der Gemeinde für Vorgehen gegen Wiederaufarbeitungsanlage

VG Kassel, Beschluss vom 17.09.1982 - Az.: III/2 G 3289/82

Leitsätze:

1. Eine Entschließung, die sich allgemein gegen die Wiederaufarbeitungstechnologie und aus diesen allgemeinen Gründen gegen eine bestimmte geplante Wiederaufarbeitungsanlage wendet, ist keine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit einer Stadtverordnetenversammlung fallen kann. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Klage einer Gemeinde gegen eine Wiederaufarbeitungsanlage mit der Begründung, sie beeinträchtige Leben und Gesundheit der Bürger, wäre mangels Klagebefugnis unzulässig. Daher fällt auch ein Antrag, der den Magistrat zu einer solchen Klage auffordert, nicht in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Auch unter anderen Aspekten besteht - abgesehen von der Möglichkeit, dass die Gemeinde im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhebt - in der Regel keine Zuständigkeit einer Stadtverordnetenversammlung für eine Stellungnahme zu einer in etwa 30 Kilometer Entfernung geplante Wiederaufarbeitungsanlage. (Leitsatz des Herausgebers)

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