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Kriterien der Zulassung von Schaustellern zu einem Volksfest

OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1981 - Az.: 9 A 65/81

Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an die Ablehnung des Antrags eines Schaustellers auf Zulassung zu einem Volksfest wegen Platzmangels. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die bevorzugte Zulassung bekannter und bewährter Beschicker zu einem Volksfest ist rechtmäßig. Dabei ist auch eine Differenzierung zwischen Stammbeschickern und solchen Beschickern, die bisher nur als "Lückenfüller" zugelassen wurden, erlaubt. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Auch die Gesichtspunkte der Attraktivität des Schaustellergeschäfts einerseits und dier Ausgewogenheit des Marktbildes andererseits stellen sachgerechte Entscheidungskriterien dar. (Leitsatz des Herausgebers)

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