Allgemeiner Rechtsgrundsatz gebietet Verkündung von Ortssatzungen
OVG Münster, Urteil vom 24.07.1963 - Az.: III A 976/60
Leitsätze:
Auch für gemeindliche Satzungen gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Gesetze zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung bedürfen. Eine Satzung kann daher auch dann nicht ohne eine solche Bekanntmachung in Kraft treten, wenn eine ausdrückliche Regelung im Kommunalverfassungsrecht fehlt. (Leitsatz des Herausgebers)
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