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Sperrung einer Straße für Durchgangsverkehr auf wegerechtlicher Grundlage unzulässig

OVG Münster, Urteil vom 09.11.1960 - Az.: IV A 470/57

Leitsätze:

Die Widmung eines öffentlichen Weges kann zwar auf bestimmte Verkehrsarten - etwa Fußgänger- oder Fahrradverkehr - beschränkt werden. Eine Beschränkung auf Anliegerverkehr widerspricht hingegen dem Grundsatz, dass der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen jedermann zusteht und kann daher nicht mit wegerechtlichen Mitteln erreicht werden. Eine solche Beschränkung ist nur mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts möglich. (Leitsatz des Herausgebers)

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