Keine polizeiliche Anordnung und Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs
OVG Münster, Urteil vom 10.02.1960 - Az.: III A 1342/56
Leitsätze:
Mit den Mitteln des Polizeirechts und durch die Polizei- bzw. Ordnungsbehörden kann weder ein Anschluss- und Benutzungszwang für gemeindliche Entwässerungsanlagen angeordnet, noch kann gegen Verstöße gegen einen durch Gemeindesatzung angeordneten Zwang vorgegangen werden. (Leitsatz des Herausgebers)
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Hinweis: teils preußisches Recht