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Ermittlung des Messbetrags einer Fremdenverkehrsabgabe durch Schätzung

BayVerfGH, Entscheidung vom 21.10.1960 - Az.: Vf. 24-VII-59

Leitsätze:

1. Es ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, dass eine Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vorsieht, die aus dem Fremdenverkehr erwachsenen Vorteile als Bemessungsgrundlage der Abgabe "durch Schätzung" zu ermitteln. Für die Schätzung hat die Gemeinde nach Möglichkeit alle Tatsachen zu ermitteln und zu berücksichtigen, die für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Bestimmung des Art 123 Abs. 1 BV, nach der bei der Heranziehung zu öffentlichen Lasten auch die Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind, gebietet es nicht, bei jeder einzelnen Abgabe eine Staffelung nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten vorzusehen. (Leitsatz des Herausgebers)

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