Ansprüche aus Sicherungsabrede in Erschließungsvertrag
BayObLG, Urteil vom 25.05.2004 - Az.: 1Z RR 5/03
Leitsätze:
1. Der Erschließungsvertrag zwischen einer Gemeinde und dem Erschließungsträger ist auch dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn darin eine Sicherungsabrede für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages aufgenommen ist. Aus einer solchen Sicherungsabrede abgeleitete Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur. (amtlicher Leitsatz)
2. Die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB findet auf Zahlungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Anwendung. Vielmehr gelten insoweit die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend. (amtlicher Leitsatz)
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