1. Sinn und Zweck eines Anschluss- und Benutzungszwangs liegen nicht darin begründet, einen finanziellen Vorteil beim Verkauf gemeindlicher Einrichtungen zu ermöglichen.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Es verstößt nicht gegen Art.
28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.
(amtlicher Leitsatz)