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Frist für die Normenkontrolle bei Änderungen; Leichenhauszwang

VGH München, Urteil vom 15.06.2005 - Az.: 4 N 03.1045

Leitsätze:

1. Für den Beginn der Zweijahresfrist, innerhalb der ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO zu stellen ist, ist die Bekanntmachung derjenigen konkreten Einzelnorm maßgeblich, durch die oder deren Anwendung sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sieht. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Im Fall einer Änderung beginnt für die geänderte Norm mit Bekanntmachung der Änderungsnorm dann eine neue Frist zu laufen, wenn es sich nicht um bloße redaktionelle Änderungen ohne Modifikation des materiellen Gehalts und Anwendungsbereichs der Norm handelt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller durch die geänderte Fassung der Norm zusätzlich beschwert ist. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Eine Bestimmung, nach der jede Leiche aus dem Gemeindegebiet ins gemeindliche Leichenhaus verbracht werden muss, die auch dann gilt, wenn die Leiche vom Sterbeort nach auswärts verbracht werden soll, stellt auch dann einen übermäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmer dar, wenn auf Antrag eine Befreiung vom Leichenhauszwang möglich ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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