Errichtung eines Schulverbands durch konkludentes Handeln der Schulaufsichtsbehörde
BGH, Urteil vom 24.01.1962 - Az.: V ZR 116/60
Leitsätze:
Das Preussische Volksschulunterhaltungsgesetz vom 28.7. 1906 schrieb keine besondere Form für die Errichtung eines Gesamtschulverbands vor. Die jahrzehntelangen Behandlung eines Schulverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte daher eine aufsichtsbehördliche Errichtung darstellen. (Leitsatz des Herausgebers)
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