Kein Eingriff in den Anliegergemeingebrauch durch Warenverkauf mit Handkarre
OVG Münster, Urteil vom 11.07.1962 - Az.: IV A 1080/60
Leitsätze:
Eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren mit einer Handkarre stellt keinen Eingriff in den Anliegergemeingebrauch dar, solange dem Anlieger durch die Sondernutzung nicht der Zugang oder die Zufahrt zu seinem Grundstück entzogen oder wesentlich beschränkt wird. (Leitsatz des Herausgebers)
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