1. Mit der Verkündung eines Bebauungsplans durch Anschlag an einer Bekanntmachungstafel darf erst nach der Ausfertigung des Plans begonnen werden.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Die Bekanntmachung einer Satzung durch Anschlag an einer Bekanntmachungstafel ist erst am Ende der Anschlagsfrist vollzogen und damit wirksam.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Schlägt der Versuch, einen Bebauungsplan gemäß §
214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft zu setzen, fehl, weil die entsprechende Bekanntmachung ein zu frühes Datum für das Inkrafttreten nennt, so bewirkt die ansonsten korrekte Abwicklung des Verfahrens regelmäßig, dass der Plan ohne Rückwirkung in Kraft tritt.
(Leitsatz des Herausgebers)4. Eine mit 20000 bis 22000 Einwohnern, die nicht Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt ist, darf als Bekanntmachungsform für Satzungen den Anschlag an einer Bekanntmachungstafel wählen.
(Leitsatz des Herausgebers)