Art.
140 GG i.V.m. Art. 138 II WRV schränkt das kommunale Selbstverwaltungsrecht dahin ein, dass Gemeinden örtliche Kirchenbaulasten zugunsten katholischer Kirchengemeinden aufgrund eigenen Satzungsrechts nur in Verbindung mit einer Ablösungsregelung beseitigen können.
(Leitsatz des Herausgebers)