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Änderung eines Gemeindenamens durch Gesetz

BVerfG, Beschluss vom 12.01.1982 - Az.: 2 BvR 113/81

Leitsätze:

1. Die Änderung eines Gemeindenamens durch den Staat beeinträchtigt den Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Änderung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch einen Minister vorgenommen wird. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht gebietet es, dass eine Gemeinde vor Änderung ihres Namens stets angehört wird. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht einzelner Gemeinden sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Solche Gründe sind nicht gegeben, wenn die Änderung des Namens hauptsächlich das Ziel verfolgt, die betroffene Gemeinde zu einem bestimmten, von der Landtagsmehrheit gewünschten Verhalten im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu erziehen, insbesondere sie zu einer bestimmten örtlichen Ausrichtung ihres Planungs- und Investitionsverhaltens zu bewegen. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059216.html